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   BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83   

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https://dejure.org/1983,7136
BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83 (https://dejure.org/1983,7136)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1983 - 9 B 303.83 (https://dejure.org/1983,7136)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1983 - 9 B 303.83 (https://dejure.org/1983,7136)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Beschwerdefrist - Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag - Ausschluss des Verschuldens

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  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83
    Er muß konkrete Umstände vortragen, die sein Verschulden oder das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zurechenbare (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen (Beschluß vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84).
  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 9/80

    Schuldhafter Organisationsmangel bei fehlender Dokumentation des Postabgangs

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83
    So fehlen Angaben darüber, ob dort allgemein der Postabgang nachweisbar kontrolliert und vermerkt wird, etwa durch Führung eines besonderen Postausgangsbuches oder durch Vermerk des Abgangs in der Handakte (vgl. BGH VersR 1981, 282; 1980, 871 f.).
  • BVerwG, 24.02.1981 - 5 B 147.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83
    Ist der Kläger nicht in der Lage, den Verlust der Beschwerdeschrift in dem Bereich auszuschließen, für den er verantwortlich ist, so muß die Wiedereinsetzung versagt werden, da der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe trägt (Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 5 B 147.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 119).
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZB 3/57

    Wiedereinsetzung bei Verlust eines Schriftsatzes

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83
    Darüber hinaus müssen Umstände vorgetragen werden, die den Schluß rechtfertigen, daß auch die gerade hier in Rede stehende Beschwerdeschrift tatsächlich abgesandt worden ist (vgl. BGH NJW 1957, 790).
  • BVerwG, 02.05.1975 - VI C 73.74
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1983 - 9 B 303.83
    Er muß konkrete Umstände vortragen, die sein Verschulden oder das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zurechenbare (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen (Beschluß vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84).
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